rote Gefahrenzone
„Die roten Gefahrenzonen umfassen jene Flächen, die durch Wildbäche oder Lawinen derart gefährdet sind, dass ihre ständige Benützung für Siedlungs- und Verkehrszwecke wegen der voraussichtlichen Schadenswirkungen des Bemessungsereignisses oder der Häufigkeit der Gefährdung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist". Ausnahmen sind bei der Modernisierung bestehender Gebäude möglich, jedoch bedarf es dafür eines Antrages über die zuständige Gemeinde.